|
Informationen
versicherungsmathematische Gutachten
12/2008 - Altersvorsorge der Gesellschafter/Geschäftsführer
neue Altersgrenzen für Pensionszusagen
Die Einkommensteueränderungs-Richtlinien 2008 wurden vom Bundesrat
akzeptiert, wodurch für die Berechnung von Pensionsrückstellungen für
beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer künftig ein gestaffeltes
Pensionsalter gilt.
Bislang wurde bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für
Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer strikt auf
das 65. Lebensjahr abgestellt. Mit der Neufassung des Abs. 8 der Richtlinie zu §
6a EStG gilt seit Dezember 2008 eine geburtenabhängige Staffelung:
-
bis Jahrgang 1952 gilt das Pensionsalter 65
-
für Jahrgänge von 1953 bis 1961 gilt als Pensionsalter das 66. Lebensjahr
-
ab Jahrgang 1962 gilt als Pensionsalter das 67. Lebensjahr.
Für Schwerbehinderte gilt
-
bis Jahrgang 1952 gilt das Pensionsalter 60
-
für Jahrgänge von 1953 bis 1961 gilt als Pensionsalter das 61. Lebensjahr
-
ab Jahrgang 1962 gilt als Pensionsalter das 62. Lebensjahr.
Aufgrund der Änderungen wird es für die betroffenen
Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer Absenkung der Pensionsrückstellungen
kommen.
|