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versicherungsmathematische Gutachten
Bewertung von Zusagen über Unterstützungskasse, Lastwertgutachten
A. Anwendung
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reservepolsterfinanzierte Zusagen
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reservepolsterfinanzierte laufende Leistungen
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partiell rückgedeckte Zusagen
B. Erläuterungen
1. Handelsbilanz (HGB i. d. F. des BilMoG)
1.1 Die mittelbare Altersversorgungsverpflichtung
Während sich bei unmittelbaren Versorgungsleistungen der Bilanzierende gegenüber dem Versorgungsberechtigten verpflichtet, die Leistungen selbst zu erbringen,
wird bei mittelbaren Altersversorgungszusagen die Verpflichtung gegenüber den Versorgungsberechtigten nicht durch den Bilanzierenden direkt, sondern unter
Einschaltung Dritter, nämlich Versorgungseinrichtungen erfüllt (externe Versorgungsträger, z. B. Unterstützungskassen).
Reicht das Vermögen der Versorgungseinrichtung zur Erfüllung der Verpflichtungen nicht aus, erwirbt der Begünstigte einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem
die mittelbare Zusage erklärenden Unternehmen (Subsidiärhaftung).
1.2 Passivierungswahlrecht
gemäß Artikel 28 des Einführungsgesetzes zum HGB (EGHGB)
Aufgrund des Wahlrechts nach Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB muss der Bilanzierende für mittelbare Altersversorgungszusagen auch dann keine Rückstellung für
ungewisse Verbindlichkeiten bilden, wenn das bei der Versorgungseinrichtung vorhandene Vermögen zur Deckung der Versorgungsverpflichtungen nicht ausreicht. In
diesem Fall ist der Fehlbetrag (Lastwert) nach Artikel 28 Abs. 2 bzw. Artikel 48 Abs. 6 EGHGB im Anhang anzugeben, um das Haftungsrisiko des Bilanzierenden aus
den mittelbaren Versorgungszusagen ersichtlich zu machen.
Wird das Trägerunternehmen aus seiner Haftung in Anspruch genommen, muss in Höhe der Zahlungsverpflichtung eine Verbindlichkeit passiviert werden; für solche
Rückstände gilt das Passivierungswahlrecht des Artikels 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB nicht (vgl. IDW-Stellungnahme IDW RS HFA 30 Tz. 38 vom 09.09.2010).
1.3 Besonderheiten beim Wechsel
von der unmittelbaren zur mittelbaren Zusage
Im Falle der Einschaltung einer Versorgungseinrichtung erlöschen die Altersversorgungsverpflichtungen aufgrund der Subsidiärhaftung des Bilanzierenden nicht
endgültig. Verbleibt aufgrund eines nicht ausreichenden Vermögens der Versorgungseinrichtung eine Unterdeckung bezogen auf den bisherigen Erfüllungsbetrag der
Verpflichtung nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB, so besteht insoweit weiterhin eine Rückstellungspflicht, denn ein Wegfall des Rückstellungsgrunds i.S.v. § 249 Abs.
2 Satz 2 HGB liegt gemäß IDW nicht vor.
Daher ist eine Auflösung der Rückstellung unter Bezugnahme auf das für mittelbare Altersversorgungsverpflichtungen bestehende Passivierungswahlrecht gemäß
Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB nicht zulässig. Ist der Betrag der Unterdeckung an folgenden Abschlussstichtagen gestiegen oder liegt eine Unterdeckung erstmals
zu einem späteren Abschlussstichtag vor, kann in Bezug auf den Erhöhungsbetrag nach Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB auf eine Rückstellungsbildung verzichtet
werden. Der Betrag ist dann nach Artikel 28 Abs. 2 bzw. Artikel 48 Abs. 6 EGHGB im Anhang anzugeben.
Wird der Versorgungseinrichtung später weiteres Vermögen zugewendet, führt dies zunächst zu einer Verminderung des im Anhang anzugebenden Teils der
Unterdeckung. Eine Verminderung der Pensionsrückstellung ist nur dann vorzunehmen, wenn der Betrag der Unterdeckung den Buchwert der Rückstellung
unterschreitet. (vgl. IDW-Stellungnahme IDW RS HFA 30 Tz. 48-49 vom 09.09.2010).
2. Versicherungsmathematische Grundlagen
2.1 Rechnungsgrundlagen
Als biometrische Rechnungsgrundlagen dienen die © RICHTTAFELN 2005 G von Klaus Heubeck (Heubeck-Richttafeln- GmbH, Köln). Alle Berechnungen erfolgten nach den
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik.
2.2 Verwendete Formeln
Die im Textband zu den © RICHTTAFELN 2005 G von Klaus Heubeck veröffentlichten Formeln, ergänzt um unternehmensabhängige Ausscheidewahrscheinlichkeiten
(Fluktuation), sind die Grundlage der Berechnungen. Es werden keine Näherungsverfahren verwendet (Ausnahme: Bewertungen im Gesamtbestand).
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